14. April 2021 – Martin Böhrer

Berlin verlängert Lockdown um weitere 3 Wochen

Mehr Freiheiten für Geimpfte und Testpflicht in Unternehmen.

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Foto: Paul Zinken/dpa-Zentralbild/dpa

Mehr Freiheiten für Geimpfte

Der Berliner Senat hat den Corona-Lockdown noch mal um drei weitere Wochen verlängert. Das berichtet die Deutsche Presse-Agentur unter Berufung auf Senatskreise. Die geltenden Regelungen wären sonst am Sonntag, den 18. April, ausgelaufen. Dafür bekommen geimpfte BerlinerInnen jedoch mehr Freiheiten. Wenn Du deine Impfung erhalten hast, wirst Du künftig also wie ein Mensch mit negativem Corona-Test behandelt. Du darfst demzufolge ohne erneuten Test auch abseits des Lebensmittelhandels einkaufen gehen oder ein Museum besuchen. Diese Regelung greift jedoch erst, 15 Tage nach deiner Zweitimpfung.

Die aktuell geltenden Kontaktbeschränkungen bleiben bestehen, Restaurants bleiben geschlossen und Hotelübernachtungen sind verboten. Für Nicht-Geimpfte gelten auch die aktuellen Regeln beim Einkaufen weiter. Diese Regeln dürften jedoch nicht mehr allzu lange so gelten, denn das Bundeskabinett beschloss am Dienstag Änderungen am Infektionsschutzgesetz mit dem Ziel, die Corona-Regeln in Deutschland zu vereinheitlichen und eine bundesweit verbindliche Notbremse für Regionen einzuziehen, in denen die Inzidenz bei 100 Infizierten pro 100.000 binnen einer Woche oder höher liegt. In Berlin ist das derzeit der Fall.

Sollte die Notbremse in der Hauptstadt zum Tragen kommen, müssten sich die Berlinerinnen und Berliner nicht nur auf die erneute Schließung vieler derzeit geöffneter Geschäfte einstellen, sondern auf nächtliche Ausgangssperren. So soll von 21 bis 5 Uhr der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung oder eines dazugehörigen Gartens im Grundsatz nicht mehr erlaubt sein, es soll aber Ausnahmen geben.

Maskenpflicht für Kinder gelockert

Beschlossen wurden außerdem weitere kleinere Anpassungen der Corona-Verordnung. So gilt die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken künftig erst ab 14 Jahren. Zwischen 6 und 14 Jahren reicht eine normale OP-Maske.

Kunden von Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen und ähnliche Einrichtungen müssen künftig außerdem ein negatives Testergebnis vorlegen, wenn sie zur Fahrstunde kommen. Generell gilt: Überall da, wo ein negatives Testergebnis vorgeschrieben ist, sind Kinder bis einschließlich 6 Jahren ausgenommen.

Die Verordnung erlaubt nun Kindern Sport im Freien in festen Gruppen von maximal 20 anwesenden Personen plus einer betreuenden Person. Bisher galt für die Kinder ein Höchstalter von 12 Jahren, künftig sind es 14 Jahre.

Testpflicht in Unternehmen

Vorgeschrieben ist nun auch, dass Unternehmen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht im Home-Office arbeiten können, zweimal pro Woche ein Angebot über eine kostenlose Testung unterbreiten müssen. Die Arbeitgeber müssen die Tests auch selber organisieren. Die Regelung gilt für private und öffentliche Arbeitgeber, einschließlich der Justiz. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wiederum sind verpflichtet, diese Testmöglichkeiten auch wahrzunehmen. Das gilt auch für Selbständige mit direktem Kundenkontakt und deren Beschäftigte.

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